Der AFB–Sperrbezirk SB–Rastpfuhl, der amtlich seit dem 24.06.2022 besteht
(https://www.saarbruecken.de/rathaus/stadtverwaltung/oeffentliche_bekanntmachungen/bekanntmachungen/bekanntmachungen_detail/article–62b31c488724d), kann nach mündlicher Kommunikation mit dem Veterinäramt vom 26.09.2022 zunächst nicht aufgehoben werden, da erneut Sporen bei der Sanierungsnachuntersuchung gefunden worden sind.
Wir bitten dringend um Mithilfe, in dem Sperrbezirk und auch in weiterem Umkreis (z.B. von der Heydt, Kirschheck, im Stadtgebiet u.a. auf Balkonen) nach nicht gemeldeten Bienenständen, wild stehenden Bienenständen, wild lebenden Bienenvölkern (in Hohlräumen wie Zier–Weinfässern ohne Spundverschluss, stillgelegten Schornsteinen etc.) Ausschau zu halten.
Nicht gekennzeichnete Bienenstände oder verlassene Bienenstände, die nicht bienendicht verschlossen sind, sind nach der BienSeuV §5a und §6, respektive, regelungswidrig und können geahndet werden (s.w.u.). Ebenso ist eine Bienenhaltung nach §1a der BienSeuV anzeigepflichtig.
Text aus der amtlichen Bekanntmachung: „ ..IV. Hinweise … Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können gemäß § 26 Satz 1 Nr. 6, 10, 11 und 16 der Bienenseuchen–Verordnung i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen –TierGesG– (Tiergesundheitsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro (30.000 €) geahndet werden.“ Zitatende, Stand
26.09.2022
Werden solche Stände gefunden (Bienen im Weinfass stellen eine Tierhaltung dar ), bitte ich um Nachricht. Die Halter der Bienen werden zunächst durch Anbringung eines amtlichen Formulars aufgefordert, sich im Veterinäramt zu melden. Dieses Formular wird von Bienensachverständigen (BSV) angebracht und ist für diese bei Amtsveterinär Burghardt (tiergesundheit@lav.saarland.de) oder bei mir (meuser@saarlandimker.de) erhältlich. Es wird eine Frist von 14 Tagen zur Rückmeldung veranschlagt. Kommen die Halter des betroffenen Standes dieser Aufforderung nicht nach, behält sich
das Amt auch vor, tierseuchenprophylaktische Maßnahmen bis hin zur Beseitigung des Standes einzuleiten.
LSI FB Bienengesundheit, Dr. Susanne Meuser, 26.09.2022