Wanderbescheinigung?

Wanderbescheinigung beantragen – wie geht das?

 

Die Wanderbescheinigung ist das Dokument, mit dem Völker den Besitzer / den Standort
verordnungskonform wechseln. In der Tierseuchenverordnung §5 (1) und der Allgemeinverfügung des Saarlandes wird der Begriff ‚amtliche Bescheinigung‘ verwendet. Das entsprechende Antragsformular verwendet den Begriff ‚Wanderbescheinigung‘, das Dokument hat
den Titel ‚Amtstierärztliche Bescheinigung gemäß §5 (1) Bienenseuchenverordnung‘ .

 

• Die Wanderbescheinigung wird für den Antragsteller (Standbesitzerin/Standbesitzer) von einer/einem Bienensachverständigen
(BSV) beim Veterinäramt (Landesamt für Verbraucherschutz,
„Amtstierärztlicher Dienst, Lebensmittelüberwachung, E-Mail:
tiergesundheit@lav.saarland.de, Tel.: 0681/9978-4500, Fax:
0681/9978-4549, – FB 3.1Tiergesundheit- Konrad-Zuse-Straße
11, 66115 Saarbrücken) beantragt.
• Eine Wanderbescheinigung braucht man für die Abgabe von Bienenmaterial und für die Wanderung zu nicht unter der eigenen HIT-Nummer gemeldeten Standorten.

Eine Wanderung muss zudem taggenau dem Veterinäramt angezeigt werden.
Dazu reicht eine E-Mail aus. Siehe dazu Bienenseuchenverordnung und saarländische Allgemeinverfügung.
• Für die Beantragung einer Wanderbescheinigung untersucht
die/der BSV Waben mit auslaufender Brut auf Anzeichen eines
klinischen (sichtbaren) Ausbruches der Amerikanischen Faulbrut, die Beute und Waben auf Anzeichen des kleinen Beutenkäfers und/oder der Tropilaelapsmilbe. Sind keine Anzeichen dafür zu finden, wird das Antragsformular ausgefüllt. In der
Regel bringt die/der BSV das Formular mit, die Antragstellerin/der Antragsteller kann es aber
auch schon leserlich ausgefüllt bereitliegen haben.
• Das Formular finden sie hier: (BALD)
• Der Antrag wird mit den persönlichen Adressdaten und der HIT-Nummer der Standbesitzerin/ des Standbesitzers ausgefüllt, die Anzahl und der Standort der begutachteten Völker wird eingetragen und die/der BSV unterschreibt, dass sie/er die begutachteten Völker als frei von Anzeichen der Amerikanischen Faulbrut, des kleinen Beutenkäfers  und/oder
der Tropilaelapsmilbe befindet.
Dies geschieht nach bestem Wissen und Gewissen!
• Der von BSV und Standbesitzerin/Standbesitzer am Ende unterschriebene Antrag wird an das Veterinäramt gesendet. Wer von beiden das tut, ist Vereinbarungssache.
• Besteht für den Beantragungsbereich kein Verdacht auf eine der Tierseuchen und/oder besteht
kein Sperrbezirk, wird das Amt recht zügig postalisch eine amtliche Wanderbescheinigung senden. Das Schreiben enthält dann auch die Rechnung. Rechnungsadressat ist die Standbesitzerin/der Standbesitzer also die Antragstellerin, der Antragsteller.
• Die Wanderbescheinigung ist vom Ausstellungsdatum an 9 Monate für die beantragende Imkerei/die beantragten Standorte gültig.
• Gute Praxis ist, wenn auch bei Bienensachverständigen die Kollegin/der Kollege BSV zur Begutachtung kommt!
• Eine Futterkranzprobe ist im Saarland nicht verpflichtend, ist aber, wenn im Vorlauf zur klinischen Untersuchung (Sichtkontrolle) gezogen, sehr hilfreich! Am besten liegen die Ergebnisse
zum Zeitpunkt der Standbegutachtung/der Völkerbegutachtung schon vor.

Haben Sie Fragen? Das Team Bienengesundheit steht Ihnen jederzeit zur Verfügung!

Schreiben Sie uns einfach eine Mail an:

bsv@saarlandimker.de